Verdeckte Videoüberwachung nur in Ausnahmefällen zulässig
Eine verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist nur zulässig, wenn ein konkreter Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung vorliegt, es keine anderen Möglichkeit zur Aufklärung der vermuteten strafbaren Handlung gibt und die Überwachung insgesamt verhältnismäßig ist.
In dem entschiedenen Fall installierte der Arbeitgeber eine Videokamera am Arbeitsplatz des Arbeitnehmers, einem stellvertretenden Filialleiter, der aus dem Bestand des Arbeitgebers Zigaretten klaute. Daraufhin kündigte ihm der Arbeitgeber fristlos, aufgrund der Erkenntnisse der Aufzeichnungen aus der Videoüberwachung.
Bundesarbeitsgericht , Urteil BAG 2 AZR 153 11 vom 21.06.2012
Normen: § 6 b II BDSG