Ausbildungsbetrieb muss zur Ausbildung geeignete Mitarbeiter beschäftigen
Hat ein Arbeitgeber einen Vertrag mit dem Ziel geschlossen, den Arbeitnehmer in seinem Betrieb auszubilden, so ist er dazu verpflichtet, jemanden mit der erforderlichen Eignung zum Ausbilder zu beschäftigen.
Fehlt es daran und findet mithin nur eine unzureichende Betreuung statt, hat der Auszubildende im Einzelfall einen Anspruch auf Schadensersatz.
Dieser begründet sich zum einen auf die "verloren" gegangene Zeit, als auch auf etwaige Schäden, sie aus dem vorzeitig beendeten Ausbildungsverhältnis resultieren.
Dieser begründet sich zum einen auf die "verloren" gegangene Zeit, als auch auf etwaige Schäden, sie aus dem vorzeitig beendeten Ausbildungsverhältnis resultieren.
Arbeitsgericht Hamm, Urteil ArbG Hamm 4 Ca 2365 12 vom 18.07.2013