Tragung der Kosten in einem Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft, wenn der Vater bereits verstorben ist.
Ist der Kindsvater bereits verstorben und besteht nur die Möglichkeit die Abstammung des Kindes im Rahmen eines Abstammungsverfahrens zu klären, so entspricht es nicht dem billigen Ermessen die Kosten einer erfolgreichen Vaterschaftsfeststellung der beteiligten Mutter des Verstorbenen aufzuerlegen.
Demnach können die Kosten eines Abstammungsverfahrens nur den formell Beteiligten auferlegt werden, mithin ist eine Heranziehung zur Abgabe einer Blutprobe zur Feststellung der Vaterschaft nach dem Olg Stuttgart nicht als formelle Beteiligung zu werten.
Allein das Interesse an der Klärung der väterlichen Abstammung ist für die Kostenauferlegung nicht ausreichend.
Allein das Interesse an der Klärung der väterlichen Abstammung ist für die Kostenauferlegung nicht ausreichend.
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil OLG 11 UF 286 10 vom 01.03.2011
Normen: § 81 Abs. 1 FamFG