Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bei räumlich getrennter verfestigter Lebensgemeinschaft mit einem neuen Lebenspartner
Will der Unterhaltspflichtige den Anspruch des Unterhaltsberechtigten beschränken oder versagen, so muss er das Bestehen einer gefestigten Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten mit einem neuen Partner beweisen.
Gelingt ihm dieser Beweis nicht, ist der nacheheliche Unterhalt unbefristet und unbeschränkt weiter zu leisten.
Dabei kann bei einem räumlichen Zusammenleben der Partner ab einer Dauer von zwei bis drei Jahren von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden, während bei einem räumlich getrennten Zusammenleben erst ab einer Dauer von fünf Jahren von einer gefestigten Lebenspartnerschaft gesprochen werden kann und die Partner in der Öffentlichkeit als Paar auftreten.
Dabei sprechen Indizien, wie gemeinsame Urlaube, Familienfeiern und eine gemeinsame Freizeitgestaltung für eine gefestigte Lebensgemeinschaft und ein füreinander einstehen wollen.
Dabei kann bei einem räumlichen Zusammenleben der Partner ab einer Dauer von zwei bis drei Jahren von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden, während bei einem räumlich getrennten Zusammenleben erst ab einer Dauer von fünf Jahren von einer gefestigten Lebenspartnerschaft gesprochen werden kann und die Partner in der Öffentlichkeit als Paar auftreten.
Dabei sprechen Indizien, wie gemeinsame Urlaube, Familienfeiern und eine gemeinsame Freizeitgestaltung für eine gefestigte Lebensgemeinschaft und ein füreinander einstehen wollen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil OLG 2 UF 21 10 vom 21.02.2011
Normen: § 1579 Nr. 2 BGB