Gesamtschuldnerausgleich zwischen Eheleuten nach Beendigung der Ehe
In dem zu Entscheidenden Sachverhalt ging es um die Forderung einer Frau gegen ihren ehemaligen Ehegatten auf hälftige Tilgung eines Darlehens.
Dieses hatte sie nach Beendigung der Ehe zur Tilgung von während der intakten Ehe entstandenen Verbindlichkeiten aufgenommen.
Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs zwischen dem geltend gemachten Anspruch und der Beendigung der Ehe befürwortete das OLG die Zuständigkeit des FamG in prozessualer Hinsicht. Auf das Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen Forderung und dem Bestand der Ehe käme es hingegen nicht an.
br>Materiell sei die Forderung der Frau gegen ihren ehemaligen Gatten ebenfalls gerechtfertigt, da Sie das Darlehen alleine zur Tilgung von während der Ehe entstandener gemeinsamer Verbindlichkeiten genutzt habe. Dass sie das erforderliche Darlehen alleine aufgenommen habe sei hierbei unbeachtlich, da nach der Trennung der während der intakten Ehe suspendierte Gesamtschuldnerausgleich wieder in Kraft trete.
Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs zwischen dem geltend gemachten Anspruch und der Beendigung der Ehe befürwortete das OLG die Zuständigkeit des FamG in prozessualer Hinsicht. Auf das Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen Forderung und dem Bestand der Ehe käme es hingegen nicht an.
br>Materiell sei die Forderung der Frau gegen ihren ehemaligen Gatten ebenfalls gerechtfertigt, da Sie das Darlehen alleine zur Tilgung von während der Ehe entstandener gemeinsamer Verbindlichkeiten genutzt habe. Dass sie das erforderliche Darlehen alleine aufgenommen habe sei hierbei unbeachtlich, da nach der Trennung der während der intakten Ehe suspendierte Gesamtschuldnerausgleich wieder in Kraft trete.
Oberlandesgericht, Urteil OLG Ham 2 WF 208 10 vom 08.02.2011
Normen: § 266 FamFG, § 426 BGB