OLG Stuttgart zur Rückabwicklung eines Wohnmobilkaufvertrages
Wann hat ein Wohnmobil einen erheblichen Mangel? Im vorliegenden Fall verlangte der Käufer eines neuen Wohnmobils die Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Am Tag der Abholung hatte er die Abnahme aufgrund von Verwerfungen und Kratzern auf der Außenhaut des Fahrzeugs sowie der Tatsache, dass das Fahrzeug mit einem mechanischen anstatt eines elektrischen Fahrradträgers ausgestattet sei, verweigert.
Da gemäß der gerichtlichen Feststellungen keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde und sich das Fahrzeug unstreitig für die vom Vertrag vorausgesetzte sowie die gewöhnliche Verwendung eignet, ist bei der Frage, ob das Wohnmobil mangelhaft ist, maßgeblich, welche Beschaffenheit bei Sachen der gleichen Art üblich ist und vom Käufer erwartet werden kann. Ein Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass die Welligkeit der Außenhaut bei Vergleichsfahrzeugen mit denen des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Grunde vergleichbar ist. Die Verwerfungen im Bereich der Fensterausschnitte entsprechen jedoch nicht der Verkehrserwartung und seien damit mangelhaft.
Das Oberlandesgericht Stuttgart kam jedoch zu der Überzeugung, dass der Mangel unerheblich sei und damit nicht zum Rücktritt berechtige. Dies ergebe eine umfassende Interessenabwägung auf Grundlage des Einzelfalls. Schließlich sei die Gebrauchstauglichkeit des Wohnmobils durch den Mangel in keinster Weise beeinträchtigt. Zudem käme eine Beseitigung des Mangels einer teilweisen Neuherstellung des Fahrzeugs gleich.
Da gemäß der gerichtlichen Feststellungen keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde und sich das Fahrzeug unstreitig für die vom Vertrag vorausgesetzte sowie die gewöhnliche Verwendung eignet, ist bei der Frage, ob das Wohnmobil mangelhaft ist, maßgeblich, welche Beschaffenheit bei Sachen der gleichen Art üblich ist und vom Käufer erwartet werden kann. Ein Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass die Welligkeit der Außenhaut bei Vergleichsfahrzeugen mit denen des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Grunde vergleichbar ist. Die Verwerfungen im Bereich der Fensterausschnitte entsprechen jedoch nicht der Verkehrserwartung und seien damit mangelhaft.
Das Oberlandesgericht Stuttgart kam jedoch zu der Überzeugung, dass der Mangel unerheblich sei und damit nicht zum Rücktritt berechtige. Dies ergebe eine umfassende Interessenabwägung auf Grundlage des Einzelfalls. Schließlich sei die Gebrauchstauglichkeit des Wohnmobils durch den Mangel in keinster Weise beeinträchtigt. Zudem käme eine Beseitigung des Mangels einer teilweisen Neuherstellung des Fahrzeugs gleich.
OLG Stuttgart, Urteil OLG Stuttgart 3 U 71 17 vom 11.07.2018
Normen: § 434 Abs. 1 S. 1 u. S. 2, § 323 Abs. 5 S. 2 BGB