Bedürftigkeit des Elternteils

§ 1602 Abs. 1 BGB, Bedürftigkeit, Einkünfte, verwertbares Vermögen

Der § 1602 Abs. 1 BGB regelt, dass der Elternteil bedürftig sein muss. Die Bedürftigkeit ist nicht gegeben, wenn er über ausreichende eigene Einkünfte oder verwertbares Vermögen verfügt.

 

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